DNSH („Do No Significant Harm")
Prinzip der EU-Taxonomie: Eine Aktivität darf andere Umweltziele nicht erheblich beeinträchtigen.
Das DNSH-Prinzip („Do No Significant Harm") ist zentraler Bestandteil der EU-Taxonomie. Eine wirtschaftliche Aktivität ist nur dann nachhaltig, wenn sie die anderen fünf Umweltziele nicht wesentlich negativ beeinflusst.
Für jede Aktivität gibt es spezifische DNSH-Kriterien und Schwellenwerte, die mit Nachweisen und Dokumentation belegt werden müssen.
