DNSH („Do No Significant Harm")

Prinzip der EU-Taxonomie: Eine Aktivität darf andere Umweltziele nicht erheblich beeinträchtigen.

Das DNSH-Prinzip („Do No Significant Harm") ist zentraler Bestandteil der EU-Taxonomie. Eine wirtschaftliche Aktivität ist nur dann nachhaltig, wenn sie die anderen fünf Umweltziele nicht wesentlich negativ beeinflusst.

Für jede Aktivität gibt es spezifische DNSH-Kriterien und Schwellenwerte, die mit Nachweisen und Dokumentation belegt werden müssen.

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