Omnibus-Paket: Was die CSRD-Erleichterungen wirklich bedeuten

David Anders
David AndersHead of ESGxAI
3 Min. Lesezeit

Was ist passiert?

Im Februar 2025 legte die EU-Kommission das Omnibus-I-Paket vor – ein Bündel an Vereinfachungen für die Nachhaltigkeitsregulierung. Anfang 2026 folgten die letzten formalen Schritte: Am 26. Februar 2026 wurde die Richtlinie (EU) 2026/470 im Amtsblatt veröffentlicht. Seit dem 18. März 2026 ist sie in Kraft.

Das Paket betrifft nicht nur die CSRD, sondern auch die Lieferkettenrichtlinie (CSDDD), die EU-Taxonomie und weitere Regelwerke. Das Ziel: den Verwaltungsaufwand für Unternehmen um mindestens 25 % senken.

Die neuen Schwellenwerte: Wer muss noch berichten?

Die Änderung mit der größten Tragweite betrifft den Anwendungsbereich der CSRD. Die neuen Kriterien:

Berichtspflichtig: Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden UND über 450 Mio. € Nettoumsatz.

Börsennotierte KMU: Vollständig aus dem Anwendungsbereich herausgenommen.

Unternehmen unter den neuen Schwellenwerten: Fallen dauerhaft aus der CSRD heraus – keine bloße Verschiebung.

Ergebnis: Rund 80 % der ursprünglich betroffenen Unternehmen sind nicht mehr berichtspflichtig. Die Berichtspflicht konzentriert sich auf sehr große Unternehmen.

Was wurde außerdem geändert?

ESRS: 61 % weniger Datenpunkte

Die EFRAG hat die Berichtsstandards im November 2025 überarbeitet. Die verpflichtenden Datenpunkte sinken von rund 1.073 auf etwa 320. Alle freiwilligen Datenpunkte wurden gestrichen. Die neue Struktur ist lesbarer und logischer aufgebaut.

Sektorspezifische Standards: gestrichen

Die ursprünglich geplanten sektorspezifischen ESRS kommen nicht. Stattdessen setzt die Kommission auf freiwillige sektorspezifische Leitlinien.

Value Chain Cap: Schutz für kleinere Unternehmen

Berichtspflichtige Unternehmen dürfen von Zulieferern mit unter 1.000 Mitarbeitenden keine Daten verlangen, die über den VSME-Standard hinausgehen. Das begrenzt den Trickle-Down-Effekt.

Review Clause: Rückkehr möglich

Die EU-Kommission muss bis zum 30. April 2031 prüfen, ob der Anwendungsbereich wieder ausgeweitet werden soll. Die Erleichterungen sind also nicht in Stein gemeißelt.

Meilenstein

Datum

EFRAG-Entwurf an EU-Kommission

3. Dezember 2025

Omnibus-Richtlinie im EU-Amtsblatt

26. Februar 2026

Delegierter Rechtsakt (erwartet)

Mitte/Ende 2026

Erstanwendung (verpflichtend)

Berichtsjahr 2027

Freiwillige frühe Anwendung möglich

Berichtsjahr 2026

DACH-Perspektive: Wo steht die nationale Umsetzung?

Österreich: Hat das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) am 21. Januar 2026 beschlossen. Die neuen Schwellenwerte sind bereits integriert.

Deutschland: Die Umsetzung verzögert sich erheblich. Das nationale Umsetzungsgesetz (CSRD-UmsG) ist noch nicht verabschiedet. Bis dahin gilt der alte Rechtsrahmen (CSR-RUG von 2017).

Was du jetzt tun solltest

Auch wenn du nicht mehr berichtspflichtig bist: Deine Kunden, Banken und Investoren werden weiterhin ESG-Daten von dir verlangen. Wer seine Nachhaltigkeitsinformationen jetzt strukturiert aufbereitet für das Reporting sichert sich Handlungsfähigkeit.

Und für Unternehmen, die weiterhin berichtspflichtig sind: Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, sich auf die vereinfachten ESRS vorzubereiten. Weniger Datenpunkte heißt nicht weniger Arbeit beim Aufbau – aber die Anforderungen sind klarer und praktikabler geworden.

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